
AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: April 2025)
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§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Annahme unseres schriftlichen Angebotes innerhalb der Bindungsfrist zustande. Änderungen des Angebotes gelten als neues Angebot, welches nur durch unsere schriftliche Bestätigung zu einem Vertragsschluss führen kann.
- In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
- Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
- Angaben in Angeboten und/oder Auftrags-bestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offen-sichtlich gewollte Erklärung.
- Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvor-anschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
- Zur Erstellung von Angeboten oder zur Erbringung von Leistungen zu berücksichtigende gesetzliche bzw. behördliche Auflagen sind uns durch den Anfragenden/Besteller bekannt zu machen.
- Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers erforderlich werden, lösen für den Besteller zusätzliche Kosten in Entsprechung der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation aus.
- Sollten aufgrund von Vorgaben des Bestellers durch die Verwirklichung des Auftrages Patent-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte unmittelbar oder mittelbar berührt werden, sichert der Besteller zu, Inhaber oder sonst Berechtigter des Patent- oder Markenrechts zu sein, und uns im Übrigen von sämtlichen im Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung entstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und uns die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen, insbesondere auf Auskunft oder Rechnungslegung, entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, in einem Patent- oder Markenrechtsstreit nach Streitverkündung durch uns dem Rechtsstreit auf unserer Seite beizutreten oder ein entsprechendes Urteil in seinen Rechtswirkungen anzuerkennen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
- Die Preise gelten netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht.
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
§ 4 Lieferzeiten
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.
- Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzende Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Maße /Gewicht
Der Besteller hat sich davon überzeugt, dass die im Vertrag beschriebenen Anforderungen an die Bodenbelastbarkeit gegeben sind. Er hat sich ebenfalls davon überzeugt, dass die Zugänge zu seinen Betriebsräumen eine für die im Vertrag beschriebenen Maße des zu erstellenden Geräts ausreichende Größe haben. Eine Haftung des Unternehmers für Schäden, die durch das Gewicht der zu liefernde Geräte oder des Lieferfahrzeugs entstehen, ist ausgeschlossen; § 10 findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Installation
- Der Installationsbereich, sowie dessen Zugang ist frei und sauber.
- Die Baustelle ist von montags bis samstags, von 7h bis 18h zugänglich. Sonntags und an Feiertagen auf Anfrage des Unternehmers. Der Unternehmer muss dies rechtzeitig anmelden.
- Es muss ein Parkplatz für einen Lieferwagen freigehalten werden, dieser darf nicht weiter als 50m von einem Tor entfernt, sein.
- Der Besteller muss dem Unternehmer eine Laderampe zur Verfügung stellen. Sollte das nicht der Fall sein, muss dieses bei der Anfrage spezifiziert sein.
- Die Baustelle verfügt über Beleuchtung, Strom, Druckluft, Aufenthaltsraum und Toiletten.
- Der Besteller entsorgt die Verpackung und Abfälle, die bei der Installation entstehen. Sollte das anders gewünscht sein, muss der Besteller das bei der Anfrage spezifizieren. Sonst werden die Müllentsorgungskosten separat in Rechnung gestellt.
- Der Unternehmer teilt dem Besteller rechtzeitig mit was für Hilfsmittel bei der Installation benötigt werden. (z.B. Hebezeug, Gabelstapler, Hubwagen, Hubarbeitsbühne, Leitern, …). Wenn diese nicht vom Besteller gestellt werden, werden die Mietkosten weitergereicht.
- Wenn besondere Dokumentationen zu den benutzten Werkzeugen und Hebemitteln benötigt werden (z.B. Zertifikate, Zeugnisse, etc.), muss der Besteller dies rechtzeitig mitteilen.
- Falls zusätzliche Ausrüstung benötigt wird, werden die Kosten für Miete oder Kauf zum Selbstkostenpreis +20% berechnet.
- Der Unternehmer hinterlässt die Baustelle in einem sauberen Zustand.
§ 8 Abnahme
- Die Vorabnahme umfasst die grundsätzliche Überprüfung der für den Prozess erforderlichen technischen Funktionen, der Ort der Vorabnahme wird im Vertrag festgelegt. Der Unternehmer teilt dem Besteller den Termin rechtzeitig mit.
- Die Endabnahme erfolgt nach der Installation und Inbetriebnahme und umfasst die vollständige Überprüfung der für den Prozess erforderlichen technischen Funktionen.
- Für die Vorabnahme und Endabnahme, muss der Besteller alle nötigen Ressourcen (Art. 5) zu Verfügung stellen.
- Der Unternehmer teilt dem Besteller rechtzeitig mit, welche Ressourcen benötigt werden.
- Die Ressourcen können folgender Natur sein:
- Energie und Medien (Strom, Druckluft, Gas, Wasser, usw.)
- Fachpersonal und Schlüsselpersonen
- Material, Rohstoffe und Verbrauchsmaterial die im Regelbetrieb gebraucht werden
- Werkzeuge, Handling Geräte und sonstige Peripherie die für den Regelbetrieb notwendig sind
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie III
- Sollte der Besteller die Abnahmen verzögern, muss dieser die Zusatzkosten tragen
- Mängel, die sich bei der Vorabnahme und Abnahme zeigen, sind jeweils in einer Mängelliste zu dokumentieren, die von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mängelansprüche
- Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.
- Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
- Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Die vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
- Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
§ 10 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus fehlender vertraglich vorausgesetzter Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
- Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
- Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.
§ 12 Urheberschutz
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Angebots- und Vertragsunterlagen – auch in elektronischer Form – sowie von uns erbrachten konstruktiven Leistungen und Vorschlägen für die Gestaltung von Anlagen und Prozessen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Ver-wertungsrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen hin bzw. bei Nichterteilung des Auftrags innerhalb der Bindungsfrist von Angeboten sind diese unverzüglich, spätestens nach drei Werktagen, an uns zurückzusenden. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der unternehmerischen und technischen Einzelheiten. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder zu verändern.
- Sind wir verpflichtet, nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, hat uns der Besteller von solchen Ansprüchen freizustellen und uns oder dem Dritten jeden Schaden zu ersetzen.
- Der Besteller prüft vor Auftragserteilung, ob Schutzrechte der in Nr. 1 bezeichneten Art bestehen und unterrichtet uns schriftlich über das Ergebnis. Ansprüche des Bestellers uns gegenüber in Bezug auf uns übergebene oder von uns in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Muster, Werkzeuge und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, wenn er uns nicht vor Auftragserteilung auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
- Wird uns die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ein einem Dritten zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne rechtliche Prüfung – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Ist uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zuzumuten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen.
- An digitale Ressourcen, die auf den Anlagen oder Teilkomponente diesen gespeichert sind oder dem Besteller zu Verfügung gestellt werden behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Digitale Ressourcen umfassen unter anderem: Software, Programmbausteine, graphische Darstellungen, Konfigurationen und alle Einstellungen abweichend der Werkseinstellung der verbauten Komponenten.
- Der Unternehmer behält sich das Recht vor diese Ressourcen zu verschlüsseln.
- Der Unternehmer behält sich das Recht vor Abbildungen von Maschinen oder deren Bestandteile für Werbezwecken zu benutzen.
§ 13 Zahlung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
- Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
- Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
- Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragspartner Aachen.
- Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
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